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   BPatG, 15.10.2004 - 10 W (pat) 31/04   

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https://dejure.org/2004,25335
BPatG, 15.10.2004 - 10 W (pat) 31/04 (https://dejure.org/2004,25335)
BPatG, Entscheidung vom 15.10.2004 - 10 W (pat) 31/04 (https://dejure.org/2004,25335)
BPatG, Entscheidung vom 15. Oktober 2004 - 10 W (pat) 31/04 (https://dejure.org/2004,25335)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2005 - 10 B 2730/04

    Verfahrensrecht - Fremdsprachliche Begriffe: Behördliche Fachsprache?

    BPatG, Beschlüsse vom 15.10.2004 - 10 W (pat) 31/04 - veröffentlicht in juris - (für Begriffe wie "SETUP", "CANCEL", WLAN"), vom 20.5.1974 - 16 W (pat) 108/72 -, MittdtschPatAnw 1974, 263 (für englischsprachige Bezeichnungen chemischer Verbindungen), und vom 19.10.1966 - 21 W (pat) 75/66 -, BPatGE 9, 6; alle Entscheidungen zu §§ 45, 35 PatG, wonach eine Patentanmeldung in deutscher Sprache abgefasst sein muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2005 - 10 B 2502/04
    vgl. BPatG München, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 10 W (pat) 31/04 - veröffentlicht in juris - (für Begriffe wie "SETUP", "CANCEL", WLAN"); Beschluss vom 20. Mai 1974 - 16 W (pat) 108/72 -, MittdtschPatAnw 1974, 263 (für englischsprachige Bezeichnungen chemischer Verbindungen); Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 21 W (pat) 75/66 -, BPatGE 9, 6; alle Entscheidungen zu §§ 45, 35 PatG, wonach eine Patentanmeldung in deutscher Sprache abgefasst sein muss.
  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung - und ebenso in der Übersetzung einer zunächst in fremdsprachlicher Version eingereichten Anmeldung - unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 126 Rdn. 9 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2004, 10 W (pat) 31/04, veröffentlicht in JURIS).
  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 15/06
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung - und ebenso in der Übersetzung einer zunächst in fremdsprachlicher Version eingereichten Anmeldung - unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 126 Rdn. 9 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2004, 10 W (pat) 31/04, veröffentlicht in JURIS).
  • BPatG, 21.09.2007 - 10 W (pat) 22/07
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), stehen fremdsprachige Ausdrücke dieser Regelung nicht entgegen, wenn deren Verwendung auf einem Fachgebiet allgemein anerkannt ist, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 126 Rdn. 9 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2004, 10 W (pat) 31/04, veröffentlicht in JURIS).
  • BPatG, 15.12.2005 - 10 W (pat) 17/02
    Auch im Hinblick auf den Zweck des Übersetzungserfordernisses, den Bestimmungsämtern die Prüfung der Patentanmeldung in der eigenen Sprache zu ermöglichen, sind keine sachlichen Gründe erkennbar, andere Maßstäbe anzulegen als beim nationalen Übersetzungserfordernis oder bei fremdsprachigen Ausdrücken oder Begriffen in einer von vornherein in deutscher Sprache getätigten Anmeldung (vgl. auch Senatsbeschluss 10 W (pat) 31/04 vom 15. Oktober 2004, veröffentlicht in juris).
  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 17/06
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung - und ebenso in der Übersetzung einer zunächst in fremdsprachlicher Version eingereichten Anmeldung - unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 126 Rdn. 9 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2004, 10 W (pat) 31/04, veröffentlicht in JURIS).
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